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Rechte & Pflichten
Allgemeine
Geschäfts­bedingungen
Ihre und unsere Rechten und Pflichten

Unsere Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen, werden bei einer Bestellung, vollständig durch den Auftraggeber (Kunden) anerkannt bzw. sind Grundlage für eine Zusammenarbeit zwischen der Firma Halteverbot030, im folgenden Auftragnehmer genannt, und dem Auftraggeber.

Die Beauftragung einer Halteverbotszone kann nur online erfolgen.

Mündliche Beauftragung und Nebenabreden haben keinerlei Gültigkeit.

Der Kunde muss folgende Daten bei einer Beauftragung angeben: Aufstellungsort für die Halteverbotszone (Straße, Hausnr., PLZ und Ort), Gültigkeitsdatum für die Halteverbotszone, Zeitspanne in der die Halteverbotszone gültig sein soll und die Breite der Halteverbotszone.

Nach Bestellung einer Halteverbotszone erhalten Sie eine Bestätigungsmail und die Rechnung.

Halteverbotszonen (Parkverbotszonen) müssen mindestens fünf Werktage vor Ihrer Gültigkeit beantragt werden. Es wird hiermit den Kunden darauf hingewiesen, dass der Bearbeitungszeitraum für einen Antrag in jeder Stadt unterschiedlich ist und sein kann. Der Kunde hat alle Besonderheiten bei der Bestellung seiner Halteverbotszone mitzuteilen. Andernfalls schließt der Auftragnehmer die Erteilung einer Genehmigung für die Halteverbotszone(n) durch eine Behörde aus.

Die Rechnungsbeträge des Auftragnehmers verstehen sich immer inklusive Mehrwertsteuer. In dem Rechnungsbetrag für Halteverbotszonen ist die Gebühr für die Behörde bereits enthalten. Der Auftragnehmer wird eine Nachberechnung des ursprünglichen Rechnungsbetrages durchführen, wenn während des Auftrages auf Wunsch des Kunden, aufgrund eines Fehlers des Kunden sich Änderungen oder Mehraufwand ergeben. Eine Nachberechnung erfolgt auf jeden Fall, wenn zusätzliche Beschilderungen notwendig werden, da dadurch zusätzliche Kosten bei der Behörde anfallen können und der Arbeitsaufwand höher wird. Die Zahlung hat im Vorfeld zu erfolgen und kann nur per Paypal oder Banküberweisung erfolgen. Bargeldzahlungen und Schecks sind ausgeschlossen.

Es kann vorkommen, dass der geplante Aufstellungsort für die Halteverbotszone nicht geeignet ist. Das kann z. B. durch eine bereits vorhandene Baustelle oder eine andere früher beantragte Halteverbotszone sein. Der Auftragnehmer darf dann einen Ausweichort wählen, der bis zu fünfzig Meter entfernt sein kann, ohne es dem Kunden mitzuteilen. Ab einer Entfernung von 50 m besteht eine Mitteilungspflicht an den Kunden. Der Auftragnehmer beantragt die amtliche Genehmigung im Sinne und auf Wunsch des Kunden nach dessen Vorgaben. Lehnt die Behörde die Genehmigung ab, dann wird der Auftraggeber darüber informiert. Rückzahlungen werden ausgeschlossen.

§ 1. Beauftragung eines weiteren Dienstleisters

Der Auftragnehmer kann ein drittes Dienstleistungsunternehmen zur Durchführung des Auftrages heranziehen.

§ 2. Zusatzleistungen

Der Auftragnehmer arbeitet für die Wahrung der Interessen des Auftraggebers und seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Dienstleisters gegen Bezahlung des vereinbarten Rechnungsbetrages aus. Zusätzliche bei Vertragsschluss nicht vereinbarte, nicht absehbare Leistungen können vom Auftragnehmer extra berechnet werden. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert oder verändert wird.

§ 3. Beauftragung einer Halteverbotszone

Die Beauftragung einer Halteverbotszone muss in jedem Falle über das Buchungssystem der Webseite erfolgen. Eine Beauftragung per Mail, Fax oder Telefon sind nicht gewährleistet.

§ 4. Missverständnisse

Der Auftragnehmer verpflichtet sich eine Änderung oder Ergänzung, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilt, schnellstmöglich umzusetzen. Eine Garantie für das Gelingen gibt es jedoch nicht. Änderungen haben umgehend per E-Mail oder Fax zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jeden unerwarteten Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

§ 5. Nachbelastung

Der Auftragnehmer wird, wenn durch Änderungswünsche des Kunden oder unerwarteten Ereignissen wie enge Straßen ein Mehraufwand entsteht, diese dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

§ 6. Reklamation

Eine Reklamation muss innerhalb von 24 Stunden nach Bestellung einer Halteverbotszone muss erfolgen, andernfalls wird die Reklamation generell abgewiesen.

§ 7. Aufstellung der Haltverbotszone

Der Auftragnehmer übernimmt selbst oder durch einen dritten Dienstleister das Aufstellen, das Einrichten, das Abholen und Auflösen der Halteverbotszone. Ist der vorhergesehene und geplante Aufstellungs- und Einrichtungsort aus wichtigen Gründen nicht geeignet, darf der Auftragnehmer einen Ausweichort auswählen. Ein Anspruch auf einen Aufstellungsort von bis 25 Meter existiert nicht. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber jedoch rechtzeitig benachrichtigen, wenn der Ausweichort mehr als fünfzig Meter beträgt.

§ 8. Ablehnung der Genehmigung

Der Auftragnehmer beantragt die Genehmigung für die Halteverbotszone bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Die Erteilung der amtlichen Genehmigung obliegt dem zuständigen Amt. Im Falle einer Ablehnung wird der Kunde benachrichtigt. Eine Rückerstattung gibt es nicht, da der Auftragnehmer die Vorgaben des Kunden beachtet hat und bis dahin ebenfalls Kosten und Arbeitsaufwand hatte.

§ 9. Haftung / Haftungsausschluss

Der Auftragnehmer haftet bei Schäden aus eigenem Verschulden nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung, wenn Unberechtigte nach ordnungsgemäßer Aufstellung und Protokollierung der Schilder diese unberechtigterweise verändern, entfernen, entwenden oder beschädigen. Bei Diebstahl der Halteverbotsschilder haftet der Kunde.

Der Auftraggeber (Kunde) haftet ebenfalls, wenn er eigenmächtig (ohne schriftliche Abstimmung) die Zone verändert oder umstellt, und sie somit ungültig wird oder gegen geltendes Recht verstößt.

Der Auftragnehmer ist ebenfalls von der Haftung befreit, in Fällen von: Höherer Gewalt, deliktisches Handeln anderer und unvorhersehbaren Ereignissen/Hindernissen, die nicht im Machtbereich/Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen.

Der Auftraggeber (Nutznießer) stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus Abschleppvorgängen und/oder sonstigen Beeinträchtigungen und Schäden frei.

Der Auftraggeber haftet ab Aufstellung der Schilder bis Abholung für alle Schäden.

§ 10. Zahlungen

Alle Zahlungen haben im Vorfeld zu erfolgen. Bargeldzahlung und Zahlungen per Scheck sind grundsätzlich nicht erwünscht. Der Auftragnehmer bevorzugt nur Paypal oder Banküberweisung.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer nur dann die behördliche Genehmigung beantragt, wenn der vereinbarte Rechnungsbetrag auf dem Konto des Auftragnehmers komplett eingegangen ist.

§ 11. Kosten für die Entfernung eines Fahrzeuges

Parkt ein Fahrzeug unerlaubt in der Halteverbotszone, so haftet der KFZ Halter. Sollte der KFZ Halter die Abschleppkosten jedoch verweigern, so muss der Kunde (Nutznießer) diese zahlen. Es sollte daher genau überlegt werden, ob abgeschleppt werden sollte. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Falschparker und auch nicht aus anderen Gründen.

§ 12. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht in Berlin für beide Vertragspartner als vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

§ 13. Salomonische Klausel

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und hindert nicht das Zustandekommen des Vertrages.